Die Satzung errichtet am 24. Juli 2004
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den namen "Kulturhermeneutische Sozietät" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Vereinszweck ist die Förderung der Forschung und Lehre im Gebiet der Kulturhermeneutik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Tagungen
die Herausgabe des Tagungsbandes
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen können ordentliches Mitglied werden.
(2) Ordentliche Mitglieder wirken an der Erfüllung des Vereinszwecks mit.
(3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch einen erhöhten materiellen Beitrag. Sie können an der Mitgliederversammlung (MV) mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist nur am Ende eines jeden Jahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluß der MV ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Bestimmung der Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins oder einer seiner Organe schädigt.
(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Organe und Einrichtungen
(1) Der MV gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder an. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Die MV wird auf Beschluß des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluß des Vorstandes an die Mitglieder die schriftliche Einladung und Tagesordnung zur MV gesandt wurde. Über Ergänzungen zur Tagesordnung entscheidet die MV.
(4) Die MV hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderung
f) Auflösung des Vereins
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
(7) Den Vorsitz in der MV führt der / die Vorsitzende des Vereins oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin. Bei Verhinderung beider wählt die MV den Versammlungsleiter.
(8) Über die MV it ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ ausschließlich zugeordnet sind.
(2) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Kassenführer / der Kassenführerin
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden und dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Die Vorstandschaft wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.
§ 7 Finanzierung
(1) Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der MV festgesetzt.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen, die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind, sind unzulässig.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wissenschaftliche Gesellschaft für Theologie e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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